V. Zivilpunkt Erstinstanzlich hatte der Vertreter des Straf- und Zivilklägers eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘000.00 sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘920.70 beantragt (vgl. die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Anträge, pag. 228). Oberinstanzlich blieben die Anträge des Straf- und Zivilklägers unverändert; sinngemäss beantragte er mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2017 es sei Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Auch Ziff.