Bei der Bemessung des als unbedingte Verbindungsbusse auszusprechenden Sanktionsanteils ist ebenfalls von der Tagessatzhöhe von CHF 70.00 auszugehen. 16.6 Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2‘100.00, zu verurteilen, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 350.00 zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festzusetzen ist.