44 Abs. 1 aStGB). 16.5 Verbindungsstrafe Vorliegend spricht die Kammer eine bedingte Geldstrafe aus, diese kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse angezeigt ist, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit vor Augen zu führen. Von den insgesamt auszusprechenden 35 Strafeinheiten sind 5 Strafeinheiten als Verbindungsbusse auszufällen. Bei der Bemessung des als unbedingte Verbindungsbusse auszusprechenden Sanktionsanteils ist ebenfalls von der Tagessatzhöhe von CHF 70.00 auszugehen.