Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und eine unbedingt ausgesprochene Verbindungbusse (vgl. dazu die Ausführungen unter IV.16.5. Verbindungsstrafe hiernach) eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es ist mithin nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen und in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB der bedingte Strafvollzug anzuordnen. Die Kammer erachtet eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen (Art. 44 Abs. 1 aStGB).