352 Z. 12 ff.) zu korrigieren. Auszugehen ist von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von CHF 4‘770.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 351 Z. 28 f. und pag. 352 Z, 12 f.). Nach Berücksichtigung des monatlichen Einkommens der Ehefrau in Höhe von CHF 3‘250.00 netto (inkl. Kinderzulagen; vgl. pag. 351 Z. 38 f. und pag. 352 Z. 18 ff.) sowie nach Vornahme der Unterstützungsabzüge für die Ehepartnerin und