Die Strafempfindlichkeit schliesslich ist durchschnittlich, was sich ebenfalls weder straferhöhend noch -mindernd auswirkt. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus, es bleibt bei einer Strafe von 35 Strafeinheiten. 16.3 Strafart und Tagessatzhöhe Vorliegend ist in Anwendung von Art. 34 StGB die Ausfällung einer Geldstrafe angemessen. Was die Tagessatzhöhe anbelangt, so sind die Ausführungen der Vorinstanz aufgrund der aktuellen Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 351 Z. 27 ff., Z. 37 ff. und pag. 352 Z. 12 ff.) zu korrigieren.