Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu gewichten. Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfene Straftat bis zuletzt, was jedoch nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss. Im Umkehrschluss kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Reue und Einsicht sind nicht ersichtlich. Auch diese Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Die Strafempfindlichkeit schliesslich ist durchschnittlich, was sich ebenfalls weder straferhöhend noch -mindernd auswirkt.