Er arbeitet aktuell als Linienbuschauffeur für die N.________ (Verkehrsbetrieb) und verdient bei einem 100%-Pensum monatlich brutto CHF 5‘300.00 (netto ca. CHF 4‘400.00), nebst Wegspesen (pag. 351 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den drei Kindern zusammen, er kommt mithin entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen für deren Unterhalt auf (vgl. pag. 351 Z. 34 ff., pag. 352 Z. 1 ff.). Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu gewichten.