Von den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend das Vorleben (vgl. pag. 280 f., S. 25 f. Urteilsbegründung) abweichend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung seit dem 27. Oktober 1991 in der Schweiz lebt und seit 2012 Schweizer Bürger ist (pag. 351 Z. 24 f.). Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug, datierend vom 5. Januar 2018, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. pag. 345). Er arbeitet aktuell als Linienbuschauffeur für die N._____