Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war zu jedem Zeitpunkt gegeben, er hätte ohne Weiteres wahrheitsgetreu aussagen bzw. seine subjektiven Wahrnehmungen als solche deklarieren können. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral aus, das Gesamttatverschulden wirkt leicht. Die Kammer erachtet für das Gesamttatverschulden eine Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten als schuldangemessen. 16.2 Täterkomponenten Von den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend das Vorleben (vgl. pag.