20 begünstigen, noch wollte er gezielt den Straf- und Zivilkläger zu Unrecht belasten, nahm jedoch in Kauf, dass Letzteres der Fall sein könnte. Die Beweggründe des Beschuldigten für dessen Falschaussage liessen sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ergründen. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war zu jedem Zeitpunkt gegeben, er hätte ohne Weiteres wahrheitsgetreu aussagen bzw. seine subjektiven Wahrnehmungen als solche deklarieren können.