die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach dieser seine falschen Aussagen mehrfach erwähnte, sind mithin nicht zutreffend. Die Vorinstanz verkennt, dass lediglich die Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 als Zeuge erfolgten, mithin nur diese den Tatbestand des falschen Zeugnisses zu erfüllen vermögen. Angesichts der Gesamtumstände zeugt das falsche Zeugnis des Beschuldigten von geringer krimineller Energie und das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten im unteren Bereich einzustufen. 16.1.2 Subjektive Tatschwere