Vielmehr zog er aus seinen Wahrnehmungen am Unfallort einen falschen Schluss und deklarierte diese fälschlicherweise als Beobachtung. Dieses Handeln ist weder als besonders verwerflich zu qualifizieren, noch zeugt es von einer grossen kriminellen Energie. Die Kammer weicht sodann insofern von den vorinstanzlichen Ausführungen ab, als sie festhält, dass der Beschuldigte lediglich wegen einer einmaligen Tatbegehung angeklagt wurde; die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach dieser seine falschen Aussagen mehrfach erwähnte, sind mithin nicht zutreffend.