Vorliegend wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs leicht, zumal die Ermittlung der materiellen Wahrheit im Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger, PEN 15 174, infolge der Falschaussage des Beschuldigten nur geringfügig beeinträchtigt wurde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Falschaussage zu einem adäquat kausalen und direkten Schaden des Straf- und Zivilklägers geführt hätte (vgl. dazu die Ausführungen unter V. Zivilpunkt hiernach). Der Beschuldigte machte vor der Staatsanwaltschaft falsche Aussagen, nachdem er auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses hingewiesen worden war.