Mittelbar werden darüber hinaus das im Verfahren gesuchte Recht sowie die privaten Interessen der Parteien geschützt (TRECHSEL/PIETH in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2018, N 1 zu Art. 307). Vorliegend wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs leicht, zumal die Ermittlung der materiellen Wahrheit im Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger, PEN 15 174, infolge der Falschaussage des Beschuldigten nur geringfügig beeinträchtigt wurde.