Die Vorinstanz hielt namentlich zu Recht fest, dass geschütztes Rechtsgut des Tatbestands des falschen Zeugnisses die Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren ist. Mittelbar werden darüber hinaus das im Verfahren gesuchte Recht sowie die privaten Interessen der Parteien geschützt (TRECHSEL/PIETH in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2018, N 1 zu Art. 307).