16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektive Tatschwere Für die Begründung der objektiven Tatschwere kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 279 f., S. 24 f. Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt namentlich zu Recht fest, dass geschütztes Rechtsgut des Tatbestands des falschen Zeugnisses die Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren ist.