Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (vgl. pag. 278 f., S. 23 f. Urteilsbegründung).