Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist aber nicht von direktem Vorsatz, sondern von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat die Vollbremsung nicht gesehen bzw. nicht sehen können und seine Wahrnehmungen trotzdem mit erfundenen Details ergänzt. Er nahm demnach die Falschheit seiner Aussagen in Kauf, und auch, dass diese nachteilig für den Straf- und Zivilkläger sein könnten. Der Beschuldigte hat sich des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vor. IV. Strafzumessung