18 23. Juni 2015 steht eingangs ausdrücklich die Zeugenbelehrung (pag. 44). Zudem hat der Beschuldigte das Protokoll unterzeichnet, womit er unter anderem bezeugt hat, dass er damit einverstanden war. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit gültig und verwertbar. Der objektive Tatbestand des falschen Zeugnisses ist folglich erfüllt.