Prozessgegenstand der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2015 war der Verkehrsunfall vom 21. August 2014. Der Beschuldigte hat an der Einvernahme die im Strafbefehl aufgeführten Aussagen gemacht und sich dabei zum Unfallhergang bzw. zur grundlosen Vollbremsung des Privatklägers geäussert. Die Angaben des Beschuldigten hingen somit mit der Abklärung des Sachverhalts bezüglich des Unfalls zusammen. Des Weiteren gelangte das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die [recte: angebliche] Vollbremsung des Privatklägers nicht gesehen hat bzw. nicht hat sehen können.