cherweise, falsch auszusagen (FLACHSMANN, a.a.O., Art. 307 N 13). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Strafbarkeitselemente erstrecken. Der Täter muss aber nicht um die Erheblichkeit einer Aussage wissen und auch nicht bewusst auf die Urteilsfindung einwirken wollen (BGE 93 IV 24, E. II.1b).»