die Falschheit der Aussage nicht nach dem subjektiven Massstab der Überzeugung des Täters, sondern nach dem objektiven Sachverhalt. Ob eine Aussage inhaltlich falsch ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 307 N 22 i.V.m. Art. 306 N 27). […] In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 307 N 11). Vorausgesetzt ist das Bewusstsein, wenn auch bloss mögli-