Dies ist nicht nur bei einer frei erfundenen Aussage der Fall, sondern auch dann, wenn der Zeuge einzelne Wahrnehmungen nicht mitteilt oder umgekehrt seine Wahrnehmungen mit erfundenen Details ergänzt, wenn er wahrheitswidrig angibt, sich ganz sicher erinnern zu können oder wenn er wahrheitswidrig angibt, eine Tatsache, über die er nur vom Hörensagen Kenntnis hat, aus eigener Anschauung wahrgenommen zu haben (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Stämpfli Verlag AG, Bern 2013, Art. 307 N 8). Gemäss h.L. bestimmt sich