Eine Zeugenaussage gehört zur Sache, wenn sie mit der Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zusammenhängt, der Gegenstand des Verfahrens ist. Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 307 Abs. 3 StGB). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Einvernehmende oder andere Organe der Justiz durch die unrichtige Darstellung irreführen lassen. Selbst offensichtlich unrichtige Aussagen erfüllen den Tatbestand (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O, Art. 307 N 14).