17 «Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 307 Abs. 1 StGB muss der Täter als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren – wozu nach herrschender Lehre auch Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zählen – falsche Äusserungen zur Sache machen, welche mit dem Prozessgegenstand im weiteren Sinne zusammenhängen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 307 N 17).