13. Falsches Zeugnis 13.1 Art. 307 Abs. 1 aStGB Des falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 307 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer u.a. als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren zur Sache falsch aussagt (vgl. zur Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Strafgesetzbuches die Ausführungen unter IV.14. Anwendbares Recht hiernach). Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 307 Abs. 1 aStGB verwiesen werden (vgl. pag. 276 ff.):