Im Übrigen wäre vorliegend entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 356) auch der subjektive Tatbestand zu verneinen. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar eine allfällige Vollbremsung des Strafund Zivilklägers nicht gesehen haben kann, dass er jedoch aufgrund seiner subjektiven Wahrnehmung zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Aussagen hatte. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe die Anschuldigung des Schikanestopps wider besseres Wissen erhoben. 12.2.2 Ziff. 1.2. Strafbefehl