bei beiden resultierten 0.00‰). Nachdem die Polizei auf der Unfallstelle gestützt auf die Meldung des Straf- und Zivilklägers mit den Ermittlungen begonnen hatte – indem sie das Unfallgeschehen aufnahm, Atemalkoholtests durchführte und Befragungen durchführte – war die Strafverfolgung gegen die beiden Unfallbeteiligten eröffnet. Somit liegt kein tatbestandsmässiges Handeln vor und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 21. August 2014 in Burgdorf, freizusprechen. Im Übrigen wäre vorliegend entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt D.____