Demgegenüber konnte der Straf- und Zivilkläger erst gleichentags um 15.30 Uhr im Spital Burgdorf befragt werden (vgl. pag. 8 f.). Bevor die Befragungen durchgeführt wurden, wurde mit G.________ um 13.39 Uhr und mit dem Straf- und Zivilkläger um 13.40 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt (vgl. pag. 7, pag. 11 sowie pag. 16; bei beiden resultierten 0.00‰).