16 Richtigkeit des Rapports in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 (pag. 220 Z. 9 ff.). Die Befragung von G.________ fand um 14.30 Uhr auf dem Unfallplatz statt und wurde durch L.________ durchgeführt (vgl. pag. 12 f.), der Beschuldigte wurde noch vor G.________, um 13.50 Uhr, als Auskunftsperson und ebenfalls auf dem Unfallplatz durch die Polizistin M.________ befragt (vgl. pag. 17). Demgegenüber konnte der Straf- und Zivilkläger erst gleichentags um 15.30 Uhr im Spital Burgdorf befragt werden (vgl. pag.