(SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, S. 603 N 1). Die polizeiliche Handlung kann überwiegend tatsächlicher Natur sein (wie bspw. eine Befragung, eine Datenbankabfrage, die Entgegennahme einer mündlichen Strafanzeige, die Aufnahme eines Unfallgeschehens) oder in der Vornahme einer strafprozessualen Zwangsmassnahme liegen (BSK StPO-RHYNER, N 22 zu Art. 306). 12.2 Subsumtion 12.2.1 Ziff. 1.1. Strafbefehl Gemäss dem polizeilichen Anzeigerapport vom 2. September 2014 (pag. 3 ff.) geschah der Auffahrunfall am 21. August 2014, um ca. 13.05 Uhr.