Dabei kann sich die Polizei aus eigenem Antrieb oder gestützt auf eine Anzeige mit der Verfolgung einer Straftat zu befassen beginnen; beispielsweise aufgrund einer mündlichen, telefonischen oder schriftlichen Strafanzeige oder wenn ein Polizeibeamter einen Straftäter auf frischer Tat ertappt (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, S. 603 N 1).