vgl. zum materiellen Begriff der Verfahrenseröffnung auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, S. 603 N 1). Mit anderen Worten ist das polizeiliche selbständige Ermittlungsverfahren automatisch und formlos eröffnet mit der faktischen Aufnahme von Ermittlungen, d.h. grundsätzlich mit jeder polizeilichen Handlung, die der Feststellung dient, ob eine Straftat begangen wurde und wer der Täter ist bzw. mit jeder Massnahme, die darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen (BSK StPO-RHYNER, N 22 zu Art. 306).