a StPO nicht auf eine formelle Verfahrenseröffnung, sondern auf die Vornahme bestimmter Amtshandlungen ab. Es handelt sich demnach um eine «materielle» Einleitung des Vorverfahrens. Als Ermittlungstätigkeit hat dabei jede Handlung zu gelten, welche auf die Aufklärung einer konkreten Straftat gerichtet ist. Ein Strafverfahren ist demnach bereits dann materiell eingeleitet, wenn die Polizei durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt (BSK StPO-RIEDO/BONER, N 8 ff. zu Art. 300; vgl. zum materiellen Begriff der Verfahrenseröffnung