299 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren soll nach der gesetzlichen Formulierung der Sachverhalt soweit abgeklärt und beweismässig erhärtet werde, dass entweder ein Strafbefehl erlassen, Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann (Art. 299 StPO; vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012, 3. Auflage, S. 475 N 1343). Gemäss dem Wortlaut von Art. 300 Abs. 1 Bst. a StPO wird das Vorverfahren bereits durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet. Damit stellt Abs. 1 Bst. a StPO nicht auf eine formelle Verfahrenseröffnung, sondern auf die Vornahme bestimmter Amtshandlungen ab.