15 Gemäss Art. 12 lit. a StPO gehört die Polizei zu den Strafverfolgungsbehörden. Die StPO unterscheidet zwischen Vorverfahren einerseits und dem erstinstanzlichen Hauptverfahren andererseits – beide Verfahren sind Teil der Strafverfolgung. Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO).