Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf ferner nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (Urteil des Bundesgericht 6B_600/2010, E. 2.2; (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O, Art. 303 N 8). Der Umstand, dass ein freisprechendes Urteil im nachfol- genden Verfahren wegen falscher Anschuldigung als verbindlich gilt, darf demjenigen, der sich wegen falscher Anschuldigung verantworten muss, nicht schaden. Der Beschuldigte muss das, was seines Erachtens für die Schuld des anderen sprach, zu seiner eigenen Verteidigung anrufen können, um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben hat (BGE 72 IV 74 E. 1).