, Stämpfli Verlag AG, Bern 2013, § 53 N. 20). Wer also damit rechnet, dass seine Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen könnten, mithin in Kauf nimmt, dass der Bezichtigte sich gar nicht wie angezeigt verhalten hat und deshalb zu Unrecht in ein Strafverfahren gerät, erfüllt den Tatbestand von Art. 303 StGB noch nicht. Selbst wer nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Beschuldigung hat, vielmehr aufs Geratewohl den Betroffenen bezichtigt (man spricht von einer "frivolen falschen Denunziation"), ist nicht nach Art. 303 StGB strafbar, weil der Täter hierbei nicht von der Unwahrheit der vorgebrachten Tatsachen überzeugt ist (MENZEL, a.a.O. S. 77 ff.).