Der subjektive Tatbestand setzt nebst Vorsatz je ein besonderes Wissen und eine besondere Absicht voraus. Das besondere Wissen bezieht sich dabei auf die Nichtschuld des Bezichtigten, hinsichtlich derer es eines Handelns wider besseres Wissen bedarf, was bedingten Vorsatz ausschliesst. Die falsche Anschuldigung muss mit anderen Worten nicht nur unwahr sein, der Täter muss auch sicher darum wissen, dass dies so ist und dass er Unwahres behauptet. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170, E. 2.1; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Band II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Stämpfli Verlag AG, Bern 2013, § 53 N. 20).