Im Umkehrschluss ergibt sich somit, dass die bei den Befragungen vom 21. August 2014 als Auskunftsperson und vom 23. Juni 2015 als Zeuge zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten unwahr sind. Schliesslich gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Beschuldigung betreffend die Vollbremsung hatte. III. Rechtliche Würdigung