Weiter ist erstellt, dass die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 19. November 2015, welche er in sämtlichen folgenden Einvernahmen bestätigte und wonach er weder den Unfallhergang noch eine allfällige Vollbremsung des Straf- und Zivilklägers gesehen habe, glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Im Umkehrschluss ergibt sich somit, dass die bei den Befragungen vom 21. August 2014 als Auskunftsperson und vom 23. Juni 2015 als Zeuge zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten unwahr sind.