damit ist gleichzeitig erwiesen, dass der Beschuldigte die Aussagen, wie sie protokolliert wurden, machte. In diesem Zusammenhang ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 die sich auf pag. 48 befindliche Skizze erstellte. Weiter ist erstellt, dass die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 19. November 2015, welche er in sämtlichen folgenden Einvernahmen bestätigte und wonach er weder den Unfallhergang noch eine allfällige Vollbremsung des Straf- und Zivilklägers gesehen habe, glaubhaft sind und darauf abzustellen ist.