146 Z. 137 ff.). Die Angaben des Beschuldigten sind insofern glaubhaft, als es ihm wohl tatsächlich nicht darum ging, den Straf- und Zivilkläger gezielt zu Unrecht zu beschuldigen. Letztendlich muss aber offengelassen werden, was genau den Beschuldigten dazu bewog, falsche Aussagen zu machen (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 271, S. 16 Urteilsbegründung). 11.3 Beweisfazit Erstellt ist, dass die Einvernahmeprotokolle vom 21. August 2014 und vom 23. Juni 2015 ordnungsgemäss erstellt wurden; damit ist gleichzeitig erwiesen, dass der Beschuldigte die Aussagen, wie sie protokolliert wurden, machte.