13 Zivilkläger nach dem Auffahrunfall nicht an der Unfallstelle stehen blieb, sondern noch auf den Parkplatz fuhr, schloss der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben, dass dieser «schuldig» sei (vgl. pag. 145 Z. 111 f.). Später in derselben Einvernahme gab er ausserdem an, er hätte sehr wahrscheinlich keine Aussage gemacht, wenn er nicht gesehen hätte, was der Straf- und Zivilkläger nach dem Unfall gemacht habe. Dieser sei nicht bei Unfallstelle geblieben, habe mit G.________ gestritten und sei dann ins Auto geflohen (pag. 146 Z. 137 ff.).