__ bestätigten, dass der Beschuldigte nicht den Eindruck erweckt habe, einen der beiden Unfallbeteiligten zu kennen (pag. 220 Z. 35 ff., pag. 222 Z. 42 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe weder jemanden beschuldigen, noch jemandem helfen wollen. Er wolle Gerechtigkeit auf der Strasse (pag. 145 Z. 98 f.). Weiter beschrieb er, wie der Straf- und Zivilkläger nach dem Unfall mit sehr hoher Geschwindigkeit auf den Parkplatz gefahren sei und wie dieser, als er gesehen habe, dass es Zeugen gebe, aufgeregt geworden sei und ihn beobachtet habe (vgl. pag. 145 Z. 104 ff.). Aus der Tatsache, dass der Straf- und