__ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 360). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 359), kann eine solche Deklaration von einem Zeugen erwartet werden. Was die Beweggründe des Beschuldigten für dessen nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die beiden Unfallbeteiligten nicht persönlich kennt bzw. diese am 21. August 2014 zum ersten Mal sah. Die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragten Zeugen L.________ und M.________ bestätigten, dass der Beschuldigte nicht den Eindruck erweckt habe, einen der beiden Unfallbeteiligten zu kennen (pag.