vgl. dazu auch die Aussagen von G.________, pag. 12). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vom Beschuldigten in der Situation wahrgenommenen Umstände ein wie von ihm zu Protokoll gegebenes Fehlverhalten des Straf- und Zivilklägers bzw. einen Schikanestopp objektiv zumindest nicht ausschlossen. Die Vorinstanz hielt jedoch zu Recht fest, dass ein Zeuge jeweils klar zu deklarieren hat, ob es sich bei seinen Angaben um eigene Beobachtungen oder lediglich um eine subjektive Einschätzung, einen Verdachtsmoment handelt (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 360).