in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 358 f.). So kann es sein, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Geräusch hörte, welches er als durch ein Bremsmanöver verursachtes Quietschen interpretierte – zumal zumindest G.________ gemäss eigenen Angaben eine Vollbremsung machen musste (vgl. pag. 13: «Ich bremste ebenfalls voll.»). Zudem fuhr der Straf- und Zivilkläger nach dem Unfall unbestrittenermassen auf den Parkplatz der Garage H.________, was der Beschuldigte offenbar als Indiz für dessen Schuld interpretierte (vgl. pag.