Weiter stellt sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Frage, ob der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger wissentlich und willentlich beschuldigte, einen Schikanestopp gemacht zu haben, oder ob er dies zumindest billigend in Kauf nahm. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Beschuldigung betreffend der Vollbremsung gehabt habe, auch wenn er diese nicht selber gesehen habe, kann sich die Kammer anschliessen (vgl. dazu pag. 270, S. 15 Urteilsbegründung; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.